Klassenübersicht
| Klassen |
Erläuterung |
Mindestalter |
| A direkt |
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung.
Direkter Zugang ab Vollendung des 25. Lebensjahres möglich
Ansonsten stufenweiser Zugang nach mindestens 2-jährigem Besitz
von Klasse A beschränkt. |
25
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| A beschränkt |
Krafträder bis 25 kW (34 PS) und einem
Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
2 Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis entfällt diese
Beschränkung. |
18
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| A1 |
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. |
16
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| M |
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. bis 50 cm³ und max. 45 km/h. |
16
|
| B |
Kraftwagen bis 3,5 t. Anhänger dürfen
mitgeführt werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht des
Anhängers. das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt
und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als
3,5t ist. |
18
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| BE |
Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und
Anhängern, die die Grenzwerte der in Klasse B fallenden
Kombinationen überschreiten. |
18
|
| begleitendes Fahren |
Seit September letzten Jahres kann man nach
bestandener Prüfung bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings
muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Bei der
Antragstellung muss die Begleitperson (es können auch mehrere
sein) bereits angegeben werden.
Durch die neue Regelung kann man - nur mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters – die Führerschein-Ausbildung Klasse B oder BE
bereits mit 16 ½ Jahren beginnen. Die Klasse B schließt
die Klassen M, L und S ein; hier darf man ohne Begleitung fahren, weil
das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht ist. Der
Erwerb einer Doppelklasse (z.B. A+B) ist nicht möglich.
Prüfungszeitpunkt: 3 Monate
vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung
abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische
Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält man
mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete
Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet
gültig, nicht aber im Ausland!
Auflage: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf man nur in Begleitung fahren.
Prüfungsbescheinigung Die
Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3
Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind
dort ebenfalls eingetragen. Die Probezeit beginnt unmittelbar mit
Erhalt der Prüfungsbescheinigung. Beim Fahren muss man die
Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass
mitführen, weil die Prüfungsbescheinigung kein Foto
enthält. Mit 18 Jahren bekommt man nach Antragstellung einen
Kartenführerschein.
Begleitperson Es muss mindestens
eine Begleitperson angeben werden, es können aber auch mehrere
sein. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig die Eltern
angegeben werden, es müssen aber die folgenden Anforderungen
erfüllt sein.
- Mindestalter 30 Jahre
- Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
- Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt.
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines
„Hilfsfahrlehrers". Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit
eingreifen.
Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen.
Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt |
17
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Mit der Ausbildung kann max. 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden
Unterlagen für den Führerscheinantrag
- Ein aktuelles Lichtbild
- Sehtest
- Sofortmaßnahmen am Unfallort (Erste-Hilfe-Kurs)
Solltest du noch Fragen zur Erlangung deines Führerscheins haben stehen wir dir gerne zur Verfügung.
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